Michael Leipold - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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Verwaltungsgericht Hamburg gewährt Abschiebungsschutz wegen HIV/Aids bezüglich Burkina Faso
(VG HH, Urteil vom 14.06.2012 – 5 A 208/09-)

Der erste Asylantrag des Klägers wurde 1998 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Am 10.12.2006 beantragte der Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, weil er seit 2004 mit dem HI-Virus infiziert ist. Aktuell befindet sich die Infektion im Stadium CDC-A3. Das behandelnde Klinikum attestierte, dass die antiretrovirale Therapie zu einer Verbesserung des Allgemeinzustandes des Klägers geführt habe, aber die Fortführung und eine dreimonatige Kontrolle der Immunparameter unbedingt nötig sei; ansonsten könne es jederzeit zu opportunistischen Erkrankungen kommen, die im schlimmsten Fall zum raschen Tod führen können. Das Einwohner-Zentralamt der Freien und Hansestadt Hamburg teilte dem Bundesamt mit, dass im Fall der Rückführung des Klägers die Behandlungskosten in Höhe von € 1.000 jährlich übernommen würden. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag ab.

Der Kläger begründete seine Klage damit, dass im Falle seiner Abschiebung nach Burkina Faso er einer extremen Gefährdung seines Lebens und seiner Gesundheit ausgesetzt sei. Der Abbruch der notwendigen medizinischen Maßnahme sei für ihn auf jeden Fall lebensbedrohlich. Die erforderliche medizinische Behandlung sei in seinem Heimatland nicht möglich. Die Behandlungsmöglichkeiten seien dort aufgrund der unzureichenden Versorgungslage besonders bezüglich der zur antiretroviralen Therapie erforderlichen Medikamente nicht gegeben.

Das Verwaltungsgericht Hamburg erkannte den Bescheid des Bundesamtes von 14.04.2009 für rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen Staat abgesehen werden, wenn in diesem für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist der Fall, wenn sich die Erkrankung des Schutzsuchenden aufgrund zielstaatsbezogener Umstände derartig verschlimmert, dass eine erhebliche und konkrete Gefahr für sein Leib und Leben entsteht. Im konkreten Einzelfall des Klägers kommt Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht. Der Schutzsuchende würde durch die Abschiebung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden (so die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit 1995). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger lebensnotwendig auf eine regelmäßige und speziell auf seine Bedürfnisse abgestimmte ärztliche Behandlung angewiesen ist. Bei deren Abbruch müsste er mit dem Auftreten opportunistischer Erkrankungen und letztendlich mit dem Tod rechnen.

Eine ärztliche Behandlung und Medikamente sind in Burkina Faso zwar generell verfügbar. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist aber davon auszugehen, dass die medizinische Versorgungslage in Burkina Faso, dem zwei ärmsten Land der Welt, mit Europa nicht vergleichbar und vielfach technisch und hygienisch hochproblematisch ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebehinderniss besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zu Verfügung stehe, diese dem Betroffenen individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht zugänglich ist. Außerdem ist die gesellschaftliche Diskriminierung von HIV-Infizierten in Burkina Faso ein verbreitetes Phänomen. Es kommt vor, dass HIV-Infizierte von ihren Familien gemieden und verstoßen werden.

Auch die Zusage der Kostenübernahme oder der zeitlich begrenzten Versorgung mit Medikamenten ist nicht geeignet, den zu erwartenden Kausalverlauf zwischen Rückführung des Ausländers und Eintritt der Todesgefahr oder zumindest schwerster körperlicher Beeinträchtigungen zu unterbrechen. Es erscheint außerdem als unwahrscheinlich, dass mit einer auf Lebenszeit begonnen Kostenübernahmeerklärung bzw. der Zusage, für geeignete Therapien zu sorgen, die extreme Gefahrenlage in menschenwürdiger Weise abgemildert werden könnte. Im Ergebnis könnte die Kostenübernahmeerklärung nur dazu dienen, den Kläger außer Lande zu schaffen, nicht aber, den Verlauf der Infektion zu verlangsamen oder aufzuhalten. In Fällen wie dem des Klägers, in denen nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass dem Betroffenen nach der Zeit, die die Kostenübernahmeerklärung oder der Medikamentenvorrat abdeckt, die erforderliche weitere Behandlung im Zielstaat zur Verfügung steht, ist von einem Abschiebungsverbot auszugehen.
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