Michael Leipold - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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VG Berlin: Muslimisches Gebet in der Schule

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 29.09.2009, VG 3A 984/07, einem muslimischen Schüler erlaubt, in der Schule einmal täglich in einer Unterrichtspause zu beten. Dafür wird dem Schüler ein Raum bereitgehalten.

Mit dieser Entscheidung gab das Verwaltungsgericht der Klage des Vaters des Gymnasiasten statt. Der vom Gericht als Sachverständiger berufene Islamexperte und Jurist, Professor Mathias Rohe, führte aus, dass es Muslimen lediglich in Notsituationen erlaubt sei, dass Mittags- und Nachmittagsgebet zusammenzulegen. Eine solche Notsituation ist bei dem Anfertigen von Prüfungsarbeiten anzuerkennen.

Das Gericht sah keine Gefahr, dass auch von mehreren anderen Schülern die Möglichkeit des muslimischen Gebets eingefordert wird. Damit ergeben sich auch keine Probleme bei den Räumlichenkapazitäten der Schule.

Das Gericht gewichtete mit dieser Entscheidung die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit aus Art. 4 GG stärker als das staatliche Neutralitätsgebot, das an Schulen gilt. Durch das Beten des Schülers erfolge keine Störung des Schulbetriebes.

Das Grundrecht der Religionsfreiheit erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden. Hierzu gehöre insbesondre auch das Beten. Da für gläubige Muslime die Gebetszeiten einen hohen Stellenwert haben, können von einem strenggläubigen Schüler nicht erwartet werden, grundsätzlich nur außerhalb der Schulzeit zu beten, wenn er bereit ist, für sein Gebet nur unterrichtsfreie Zeit in Anspruch zu nehmen. Das Neutralitätsgebot der Schule sieht das Gericht nicht verletzt. Die Neutralitätspflicht verlangt vom Staate in erster Linie Zurückhaltung, gebiet jedoch nicht, prinzipiell gegen religiöse Betätigungen vorzugehen.

In Deutschland ist die Trennung von Kirche und Staat nicht strikt geregelt. Das Grundrecht auf Religionsfreiheit, das für alle Religionen gilt, steht der Neutralität des Staates gegenüber.

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht 1993 in seinem Kruzifix-Urteil das Anbringen von Kruzifixen an den Wänden der bayerischen Klassenzimmer für verfassungswidrig erklärt, weil Anders- und Nichtgläubigen nicht ein christliches Zeichen als verbindlich vorgesetzt werden kann.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das VG Berlin die Berufung zugelassen. Möglicherweise wird deshalb der Rechtsstreit durch weitere Instanzen gehen.
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