Europäisches Asylrecht in der Krise
In Deutschland sind die Asylbewerberzahlen im Vergleich zu den 90er Jahren stark gesunken. Aber die Zahl der weltweiten Flüchtlinge ist angesichts von Kriegen, Völkermorden, Terrorismus und Armut nicht geringer geworden.
Die Europäische Union hat die meisten ihrer Mitgliedsstaaten erfolgreich gegen den Flüchtlingsansturm abgeschottet. Der rapide Rückgang der Flüchtlingszahlen in den mittel- und nordeuropäischen Staaten ist einer Verordnung des Rates der Europäischen Union zu „verdanken“: der Dublin-II-VO. Wegen der immer katastrophaleren Situation in den südeuropäischen Flüchtlingslagern, insbesondere in Griechenland, steuern deutsche Gerichte der menschenrechtswidrigen Abschottungspolitik entgegen. In der Bundesrepublik Deutschland müssen wieder Asylverfahren für Flüchtlinge durchgeführt werden, die in Griechenland „gestrandet“ sind.
Mit dem Amsterdamer Vertrag vom 02.10.1997 bezweckt die Europäische Gemeinschaft (EG) unter anderem die gemeinschaftsrechtliche Harmonisierung der Asylrechte der Mitgliedstaaten. Dementsprechend sind Richtlinien der EG (Ausnahmerichtlinie, Qualifikationsrichtlinie, Verfahrenrichtlinie) zum materiellen Asylrecht und zum Verfahrensrecht ergangen. Die „Dublin II“ genannte Verordnung Nr. 343/2003 wurde im Dezember 2002 von den Innenministern der EU verabschiedet. Dort ist geregelt, dass jeder Flüchtling in der Europäischen Union nur einen Asylantrag stellen darf - nämlich in dem Land, in dem er erstmals seinen Fuß auf europäischen Boden setzt.
Auf Grund der geografischen Flüchtlingsrouten von Asien und Afrika werden südeuropäische Länder, wie Griechenland, aber auch Italien und Malta, zu Außenposten der EU, die mit dem Flüchtlingselend nicht mehr klarkommen. Diese Länder werden von Flüchtlingen geradezu überrannt.
2008 wurden allein 146.000 Flüchtlinge in Griechenland aufgegriffen. Die Flüchtlinge, von denen die meisten mit dem Boot kamen, werden dort als illegale Einwanderer schlecht behandelt. Sie werden häufig in sogenannten Auffanglagern untergebracht. Dies gilt auch vor allem für Kinder, was gegen die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen verstößt. Es kommt durchaus vor, dass die griechische Polizei in Schlauchboot ankommende Flüchtlinge in das Mittelmeer zurückschleppt, wo die Flüchtlinge ihrem Schicksal überlassen bleiben.
Laut UN-Hochkommissar für Menschenrechte (UNHCR) wurden im Jahr 2008 allein auf der griechischen Insel Lesbos 13.252 Flüchtlinge aufgegriffen. Mehr als 3.600 davon waren minderjährig.
Das staatsbankrotte Griechenland wird mit dem Flüchtlingsproblem sozusagen alleingelassen. Das Land sieht sich nicht in der Lage, Unterkünfte für Flüchtlinge und menschenwürdige Versorgungssysteme aufzubauen.
„Dank“ der Dublin-II-Verordnung können Flüchtlinge, die in Griechenland mit Fingerabdruck etc. registriert werden, in keinem anderen EU-Land einen erneuten Asylantrag stellen: Vielmehr muss der andere Mitgliedsstaat sie sofort nach Griechenland überstellen.
Dieser ungeheueren menschenunwürdigen Praxis trat inzwischen die Rechtsprechung bundesdeutscher Gerichte entgegen.
So hat zunächst das VG Frankfurt/M. (Urteil vom 08.07.2009, 7 K 4376/07) in Würdigung des Schicksals, das Asylbewerber in Griechenland zu erwarten haben, festgestellt, dass eine Überstellung nach Griechenland gegenwärtig nicht zu vertreten ist:
Aufgrund der Situation in Griechenland ist nicht zu erwarten, dass Asylbewerber dort Zugang zu einem richtlinienkonformen Verfahren erhalten. Die tatsächliche Situation des Klägers in Griechenland, die Art und Weise der bisherigen Durchführung seines Asylverfahrens, insbesondere der Zugang des mittellosen Klägers zu Versorgungsleistungen entspricht nicht den Standards der Richtlinien. Auch der UNHCR beobachtete, dass Asylantragsteller in Griechenland ohne Aufklärung über das Verfahren und ihre Rechte in Gewahrsam gehalten werden und die Anhörung ohne Dolmetscher für die Landessprache der Asylsuchenden durchgeführt wird.
Jedoch setzen selbst die Zuständigkeitsregelungen der Dublin-II-VO das tatsächliche Bestehen eines gemeinsamen europäischen Asylrechts voraus, das die Anforderungen der genannten Richtlinien umsetzt. Wenn dies aber nicht der Fall ist und gegen die elementaren Regeln der Genfer Flüchtlingskonvention verstoßen wird, steht dem Asylbewerber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Selbsteintritt eines anderen europäischen Mitgliedstaates zu, in dem dieser einen erneuten Asylantrag stellt.
Deshalb haben Drittstaatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag stellen, für den jedoch ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Selbsteintritt der BRD nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO.
Auch das OVG Lüneburg (Beschluss vom 19.11.2009, 13 MC 166/09) und das VG Minden (Beschluss vom 10.09.2009, 9 L 474/09. A) urteilten zwischenzeitlich, dass die Situation von Asylsuchenden in Griechenland der Überstellung nach dort entgegensteht.
Das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 08.09.2009, 2 BvQ 56/09) hielt dementsprechend eine Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Überstellung nach Griechenland für möglicherweise begründet, soweit eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) und Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsweggarantie) gerügt wird, da auch das EU-Recht die Möglichkeit vorläufigen Rechtschutzes gegen die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat vorsieht. Im Fall der Überstellung können Rechtsbeeinträchtigungen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. So drohe in Griechenland Obdachlosigkeit und eine Registrierung als Asylsuchender sei faktisch unmöglich.
Das AG Hannover (Beschluss vom 07.01.2010, 43 XIV 154/09B) folgerte daraus, dass gegen Asylbewerber, die von Griechenland nach Deutschland weitergewandert sind, keine Abschiebungshaft verhängt werden darf, da eine Zurückschiebung nach Griechenland spätestens vom Bundesverfassungsgericht gestoppt werden würde. Für diese Asylbewerber ist deshalb die Abschiebung derzeit jedenfalls nicht innerhalb der gesetzlichen Haftgrenze von drei Monaten durchführbar.
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