Bundesverfassungsgericht: Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in der Hinterbliebenenversorgung
Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.07.2009 (Az.: 1 BvR 1164/07).
Der Beschwerdeführer ist im öffentlichen Dienst beschäftigt. Seit 2001 lebt er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Er ist bei der Versorgungsanstalt des Bundes und Länder (VBL) zusatzversichert. Die Satzung der VBL sah eine Hinterbliebenenrente für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht vor. Der Bundesgerichtshof erachtete mit Urteil vom 14.02.2007 die Klage des Beschwerdeführers für unbegründet. Dagegen wendete der Beschwerdeführer sich mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht.
Das Bundesverfassungsgericht gab dem Beschwerdeführer Recht, weil die Entscheidung des BGH gegen das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Der Ausschluss eines Personenkreises von einer Begünstigung, die einem anderen Personenkreis gewährt wird, ist ohne sachliche Rechtfertigung gleichheitswidrig.
Der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Hinterbliebenenrente stellt nach Auffassung des Gerichts eine Diskriminierung dar. Nicht nur die Ehe, sondern auch die eingetragene Lebenspartnerschaft sei nach Vorstellung des Gesetzgebers typischerweise (auch) eine sexuelle Gemeinschaft. Werden Ehe und Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung unterschiedlich behandelt, findet mithin eine Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung statt.
Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie zwar unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Die Rechtfertigung der Privilegierung der Ehe liegt in den auf Dauer übernommenen rechtsverbindlichen Verpflichtungen gegenüber dem Partner. In diesen Punkt aber unterscheiden sich eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe nicht. Beide sind auf Dauer angelegt und begründen eine gegenseitige Einstandspflicht.
Aus der Befugnis des Staates, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lasse sich kein Gebot herleiten, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen.
Die Hinterbliebenenversorgung betrifft Sachverhalte, die bei Ehen und bei Lebenspartnerschaften in gleicher Weise auftreten. Eingetragenen Lebenspartner verpflichten sich gemäß § 2 LPartG zur gemeinsamen Lebensgestaltung. Auch aus dem Umstand, dass die Hinterbliebenenversorgung daran anknüpft, dass vor dem Tod ein Unterhaltsanspruch des Angehörigen bestand, der durch den Tod weggefallen ist, rechtfertigt nicht die Ungleichbehandlung von Versicherten, die in einer Ehe leben und solchen, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Zwischen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bestehen unterhaltsrechtlich keine Unterschiede. Auch hinsichtlich einer Rollenverteilung, dass der eine Partner eher auf den Beruf und der andere eher auf den häuslichen Bereich einschließlich der Kinderbetreuung ausgerichtet ist, bestehen keine Unterschiede. In zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben auch Kinder. Sowohl bezüglich Ehen als auch eingetragener Lebenspartnerschaften hat der Anspruch des überlebenden Teils auf Hinterbliebenenversorgung eine gleichermaßen typische Unterhaltsersatzfunktion.
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