Bundesverfassungsgericht stellt Gerechtigkeit bei der Berechnung des Scheidungsunterhalts wieder her
Das Maß des nach der Ehe zu zahlenden Unterhalts bestimmt sich nach dem ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Vor einer Beantragung von Asyl sollten die folgenden Informationen beachtet werden:
Für die Bestimmung des Maßes des Unterhalts sind grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung entscheidend. Spätere Änderungen in den Verhältnissen blieben nach der alten Rechtssprechung des BGH grundsätzlich unberücksichtigt. Änderungen in den Einkommensverhältnissen nach Rechtskraft der Scheidung wurden nur dann beachtet, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen waren und diese Erwartungen die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatten.
Über dem Wortlaut der Norm herausgehend bestimmte der Bundesgerichtshof in seiner Rechtssprechung seit 2008 den Unterhaltsbedarf der geschieden Ehefrau nach der sogenannten Dreiteilungsmethode. Es wurden nicht nur die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen und der Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Einkünfte des neuen Ehepartners des Verpflichteten zusammengefasst und das Ergebnis durch drei geteilt (sogenannte Dreiteilungsmethode).
Das Ganze nannte man dann die „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse“.
Dieser in der Fachwelt stark kritisierten Methode trat nun das Bundesverfassungsgericht mit dem Beschluss vom 25.01.2011 (Az.: 1 BvR 918/10) entschieden entgegen: Die sogenannte Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Model. Diese Rechtsprechung ist ein Systemwechsel, der die Grenzen zulässiger richterlicher Fortbildung überschreitet. Die davon betroffenen Unterhaltsberechtigten sind in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) in Verbindung mit dem Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) verletzt.
Der zuletzt von BGH angewendetem Maßstab spiegelt die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr wieder und löst sich in Grenze von der gesetzlichen Vorgabe.
Diese neue Rechtssprechung lässt sich mit keiner der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung rechtfertigen. Sie läuft dem klaren Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zuwider, der von den „ehelichen Verhältnissen“ spricht, die in der geschiedenen Ehe bestanden haben oder zumindest mit ihr in Zusammenhang stehen. Von „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ steht dort gar nichts. Die Dreiteilungsmethode der Richter des BGH belastet den unterhaltsberechtigten Ehegatten einseitig zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehegatten. Dies widerspricht auch der Systematik und dem Zweck des Gesetzes. Sie setzt sich außerdem eindeutig über dem Willen des Gesetzgebers hinweg. Damit ist die Grenze der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung überschritten. Dieser Ungerechtigkeit gegenüber dem Unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der „Hüter der Verfassung“ deutlich entgegen getreten.
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