AKTUELLES2. Opferrechtsreformgesetz stärkt Rechte der Opfer und ZeugenAm 01.10.2009 ist das Gesetz zu Stärkung des Rechts von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreform) in Kraft getreten. 1. Stärkung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren. Der Straftatenkatalog für die Zulassung der Nebenklage in § 395 StPO wurde erweitert. Neben den bisherigen Straftaten, wie etwa gegen Leben, körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung, ist die Nebenklage auch bei Verletzungen weiterer höchstpersönlicher Rechtsguter eröffnet. Der Straftatenkatalog wird damit u.a. um die Delikte wie schwere Freiheitsberaubung, Stalking oder schwere Nötigung erweitert. Durch den neuen Auffangtatbestand des § 395 Abs. 3 StPO können sich nunmehr auch von schweren Folgen der Tat betroffene Opfer als Nebenkläger anschließen, etwa bei Raub oder Erpressung. Dem als Verletztenbeistand tätigen Anwalt wird nunmehr bei Vernehmungen des Verletzten die Anwesenheit gestattet.2. Verbesserung der Zeugenrechte. Bei der polizeirechtlichen Vernehmung sind die Zeugen über das Zeugnisverweigerungsrecht und das Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren sowie auf die Möglichkeit einer Videovernehmung hinzuweisen. Zeugen können zukünftig bei allen Vernehmungen, also auch schon bei polizeilichen Vernehmungen, einen anwaltlichen Beistand hinzuziehen (§ 68b Abs. 1 StPO). Der Zeugenbeistand hat das Recht auf Anwesenheit bei der Vernehmung. Kann ein Zeuge aufgrund besonderer Umstände seine Befugnis bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen, ist ihm für die Vernehmung ein Rechtsanwalt beizuordnen (§ 68b Abs. 2 StPO). Bei einer besonderen Gefährdung müssen Zeugen keine Angaben zu ihrem Wohnsitz machen. In solchen Fällen können Zeugen nach Abschluss ihrer Vernehmung die Entfernung der Angaben zu Identität oder ihrem Wohnort aus der Akte verlangen. 3. Verbesserung der Rechte von Kindern und Jugendlichen. Die Schutzaltersgrenze für Kinder und Jugendliche wird von 16 auf 18 Jahre angehoben. Jugendlichen kann unter erleichterten Bedingungen ein Opferanwalt beigeordnet werden. Die Nebenklage ist nunmehr zulässig bei Strafverfahren gegen Jugendliche bei Verbrechen gegen Leben, körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung. [Zurück zu: Aktuelles] |