Michael Leipold - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

FAMILIENRECHT - Scheidung, Unterhalt & Co


An eine Scheidung denken Paare bei einer Eingehung einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht; aber dann kommt es anders als man denkt.

Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Dem Familienrecht zugeordnet wird meist das Recht der Ehescheidung oder der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Seit wenigen Jahren werden auch Konflikte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor den Familiengerichten verhandelt. Da in Metropolen wie Hamburg immer mehr binationale Ehen, eingetragene Lebenspartnerschaften oder nichteheliche Lebensgemeinschaften entstehen, habe ich mich auf das internationale Familienrecht spezialisiert. Voraussetzung einer Ehescheidung oder der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist ein dauerhaftes Getrenntleben von wenigstens einem Jahr. Danach kann die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft auf Antrag eines Partners einvernehmlich geschieden werden dies ist inzwischen in den allermeisten F llen so.

Versorgungsausgleich

Rentenanwartschaften

Mit der Scheidung ist au er bei einer Dauer der Ehe von nur drei Jahren vom Familiengericht von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchzuf hren. Dabei werden in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften jedes Partners im Wege der so genannten internen Teilung geteilt und nach dem Halbteilungsgrundsatz auf den anderen Partner bertragen es findet bildlich gesprochen eine Hin- und Her- bertragung der Rentenanwartschaften statt.

Gleichermaßen vehement setze ich mich auch für die Wahrnehmung der Opferrechte der Mandanten - bei der Nebenklage - ein. Neben dem allgemeinen Strafrecht stehe ich Ihnen auch in den speziellen Bereichen Jugendstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeiten spezialisiert.

Unterhalt

Zentrale Rolle bei Trennungen und Scheidungen

Zwischen den Partnern ist f r die Zeit der Trennung der Trennungsunterhalt und der Unterhalt nach der Scheidung zu regeln. Prinzipiell kann der Partner mit dem geringeren Einkommen f r die Zeit der Trennung oder in bestimmten F llen auch noch nach der Ehescheidung vom Partner mit dem besseren Einkommen Unterhalt beanspruchen.

Kindesunterhalt hat Vorrang

Der Unterhalt der Kinder bemisst sich einheitlich in Abh ngigkeit vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter der Kinder nach der D sseldorfer Tabelle. Kindesunterhalt k nnen nicht nur minderj hrigen Kindern zu, sondern auch den Vollj hrigen f r ein Studium oder eine erste Berufsausbildung, begrenzt eventuell auch noch f r eine zweite Ausbildung.
Der nacheheliche Unterhalt kann nur in bestimmten F llen, etwa der Betreuung kleiner Kinder, von Krankheit oder Alter etc., verlangt werden. Auch hier gilt prinzipiell der so genannte Halbteilungsgrundsatz. Der Unterhalt nach der Scheidung dient auch dem Ausgleich von ehebedingten Nachteilen.

Das Recht auf Unterhalt

Einen Anspruch auf Unterhalt haben auch nichteheliche Kinder und deren M tter prinzipiell f r die Kinderbetreuung bis zum Alter von drei Jahren. Aufgrund der demografischen Entwicklung unserer Gesellschaft wird zunehmend die Pflicht von Kindern zum Unterhalt gegen ber ihren Eltern relevant, wenn diese etwa bei Heimunterbringung die Pflegeheimkosten begleichen k nnen. Meist werden in diesen F llen die Kinder, die selbst gegen ber einer inzwischen eigenen Familie unterhaltspflichtig sind (sog. Sandwichgeneration), von den Sozialhilfetr gern in Anspruch genommen.

Das Sorgerecht

Konflikte l sen

Im Verh ltnis zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepaaren, aber auch nichtehelichen Partnern treten mitunter Konflikte hinsichtlich des Sorgerechts ber die gemeinsamen Kinder auf. Das Sorgerecht betrifft die Personensorge (Erziehung, Gesundheit, Schulbesuch, Aufenthaltsbestimmungsrecht u.a.) und die Verm genssorge.

Zwischen Ehegatten wird das Sorgerecht ber die gemeinsamen Kinder auch nach Trennung oder Scheidung grunds tzlich gemeinsam ausge bt. Bei nicht verheirateten Eltern war es bislang so, dass gesetzlich das Sorgerecht der Mutter allein zustand und der nichteheliche Vater nur durch eine Erkl rung zur gemeinsamen Aus bung des Sorgerechts, also nur mit Zustimmung der Mutter, sorgeberechtigt wurde. Dies wird sich durch die nationale und europ ische Rechtsprechung nun ndern: Auch die V ter nichtehelicher Kinder werden das Sorgerecht gemeinsam aus ben, wenn dies dem Kindeswohl dient.

Das Kindeswohl

Das entscheidende Kriterium f r die Entscheidung der Familiengerichte ber das Sorgerecht ist das Kindeswohl. Zu dessen vorrangigem Schutz kann es leider manchmal (Tendenz in unserer Gesellschaft steigend) kommen, wenn das Kindeswohl durch Vernachl ssigung, Erziehungsunf higkeit oder gar Missbrach seitens der Sorgeberechtigten oder Dritter kommt.

Das Umgangsrecht

Das Kind soll beide Elternteile sehen

Genauso konflikttr chtig wie das Sorgerecht ist inzwischen das Umgangsrecht des getrennt lebenden Elternteils mit dem gemeinsamen Kind. Der Umgang ist Recht und Pflicht eines jeden Elternteils. D.h.: Die Mutter etwa hat darauf hinzuwirken, dass das Kind regelm ig seinen Vater sehen kann, und alles zu unterlassen, was dessen Besuchsrecht behindert.

Umgekehrt hat etwa der Vater im Interesse des Kindes die Pflicht zu regelm igem Umgang. Diese Pflicht kann allerdings im Interesse des Kindeswohls nicht gegen einen absolut umgangsunwilligen Elternteil vollstreckt werden, hat das Bundsverfassungsgericht entschieden. Einen Ausschluss des Umgangsrechts erfolgt nur durch eine familiegerichtliche Entscheidung und setzt eine konkrete Gef hrdung des Kindeswohls voraus; in Betracht kommt als wenig belastender Eingriff auch ein Umgang begleiteter Form oder eine Umgangspflegschaft.

Gewaltschutz

Gegen bergriffe des Ehepartners

Aufgrund des Gewaltschutzgesetzes hat das Familiengericht zum Schutz vor Gewalttaten nach vors tzlicher rechtswidriger K per-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung und Nachstellungen (Stalking) die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Ma nahmen anzuordnen. Es kommen bestimmte Verbote in Betracht, etwa die Wohnung zu betreten oder der gesch digten Person nachzustellen. Unter besonderen Voraussetzungen kann angeordnet werden, dass eine bisher gemeinsam genutzte Wohnung der verletzten Person zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Eine Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Anordnung ist strafbar.

Scheidung und Verm gensfragen

Eheliche oder partnerschaftliche Wohnung

Auch im Fall der Trennung oder nach der Scheidung kann auf Antrag das Gericht die bisher gemeinsam genutzte Wohnung einem Ehegatten oder Lebenspartner zur alleinigen Nutzung zuweisen. Ggf. ist das Wohl gemeinsamer Kinder zu ber cksichtigen.

Haushaltsgegenst nde

Auch bestimmte Haushaltsgegenst nde k nnen im Fall der Trennung oder nach der Scheidung auf Antrag vom Familiengericht auf beide Ehegatten oder Lebenspartner verteilt werden. Ggf. ist das Wohl gemeinsamer Kinder zu ber cksichtigen

Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich

Wenn durch einen Ehevertrag nichts anders vereinbart worden ist, leben Ehegatten wie Lebenspartner im gesetzlichen G terstand der Zugewinngemeinschaft. Bei Beendigung des gesetzlichen G terstandes etwa durch Aufhebung im Wege eines Ehevertrages, durch rechtskr ftige Ehescheidung oder durch Tod eines Partners -, erfolgt der Zugewinnausgleich den beide Partner haben. Dazu wird f r jeden Partner der w hrend der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft erworbene Zugewinn durch den Vergleich des jeweiligen Endverm gens und Anfangsverm gens ermittelt. Wer den h heren Zugewinn erwirtschaftet hat, hat die H lfte der Differenz an den anderen Partner (Zugewinnausgleich) zu zahlen. Der ausgleichsberechtigte Partner muss anders als beim Versorgungsausgleich den Zugewinnausgleich geltend machen; hier gilt: wo kein Kl ger, da kein Richter.

Das Erbrecht

Wenn durch einen Ehevertrag nichts anders vereinbart worden ist, leben Ehegatten wie Lebenspartner im gesetzlichen G terstand der Eng mit dem Familienrecht ist durch Verwandtschaft und Ehe das Erbrecht verbunden. Dabei geht es um die Verm gensnachfolge im Todesfall. Ohne Testament oder Erbvertrag tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Erben der 1. Ordnung sind die Abk mmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers. Erben 2. Ordnung sind seine Eltern, Geschwister und deren Kinder. Erben der 3. Ordnung sind die Gro eltern und deren Kinder. Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erben neben Erben der 1. Ordnung zu einem Viertel, neben Erben der 2. Ordnung zur H lfte. Im G terstand der Zugewinngemeinschaft erh ht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten oder Lebenspartners um ein Viertel. Das gesetzliche Erbrecht kann durch ein Testament oder Erbvertrag ausgehebelt werden. Dem Abk mmling, den Eltern und dem Ehegatten / Lebenspartner steht f r den Fall des Ausschlusses von der Erbfolge ein Pflichtteilsrecht zu in H he der H lfte des gesetzlichen Erbteils.

Die Adoption

Durch eine Adoption wird ein Eltern-Kind-Verh ltnis zwischen der annehmenden und der angenommenen Person begr ndet. Die Adoption eines Kindes ist zul ssig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verh ltnis entsteht. Die Adoption Vollj hriger muss sittlich gerechtfertigt sein; daran wird deutlich, mit welchem Misstrauen die Rechtsordnung der Annahme Erwachsener begegnet.

In einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist die Stiefkindadoption die einzige M glichkeit, dass das Kind eines Partners die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes beider Partner erlangt.