Ausländerrecht
Gerade die Auseinandersetzung um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat stets existenzielle Bedeutung. Das Ausländerrecht ist folglich mit vielen menschlichen Belastungen verbunden. Bei Problemen mit der Erteilung des Visums oder bei der Familienzusammenführung kommt es immer wieder auf strategisch durchdachtes Handeln an. Das Gleiche gilt natürlich, wenn im Inland das Aufenthaltsrecht von der Behörde in Frage gestellt wird.
Durch die Europäische Union ist das Ausländerrecht, etwa wenn EU-Angehörige beteiligt sind, mit dem Freizügigkeitsrecht der EU verknüpft, wo man es zunächst nicht vermutet. Hier spielen nicht nur die Vorschriften der Europäischen Union, sondern auch deren Interpretation durch die Gerichte der EU und die deutschen Verwaltungsgerichte eine Rolle, was in jedem Fall eine umfassende Argumentation erfordert. Aber auch das Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger ist stark von Europa beeinflusst. Oft geht es auch um den Zugang zum von Ausländern auf den nationalen Arbeitsmarkt und die Freizügigkeit innerhalb der EU.
Aber besonders dramatische Entwicklungen gibt es im Asylrecht, das sich mit der Rechtsposition von Flüchtlingen befasst. Nicht nur die unvorstellbar vielen gefährdeten Menschenleben im Mittelmeer, das Elend in nordafrikanischen Flüchtlingslagern und in denen im Mittleren Osten, sondern auch die für Laien immer unübersichtlichen Rechtsetzungsakte haben zu einer starken Dynamik im Asylrecht geführt. Denn auch das Asylrecht ist europarechtlich überlagert. Nach der sog. Dublin-Verordnung ist entscheidend, im welchen Land ein Flüchtling seinen Fuß auf europäischen Boden setzt, und nur in diesem Land darf er Asyl beantragen und sich prinzipiell nur dort aufhalten. Die dadurch verursachte menschenunwürdige Situation in Randstaaten, wie Italien, aber auch Ungarn und Polen, führt zu einer verschärften Abschiebungspraxis innerhalb Europas. Schon deshalb, aber auch für das eigentliche Asylverfahren im Inland ist Expertenrat unbedingt notwendig.
Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; die Ausländerbehörden der Landkreise und großen Städte regeln den Aufenthalt während und nach Abschluss des Asylverfahrens.
Vor einer Beantragung von Asyl sollten die folgenden Informationen beachtet werden.
- Der eigentliche Asylantrag richtet sich auf die Anerkennung als politisch Verfolgter im Heimatland.
Wer aus einem Staat der Europäischen Union oder aus einem anderen sicheren Drittstaat nach Deutschland einreist, wird nicht als Asylsuchender anerkannt. Wer trotzdem nachweisen kann, in seinem Heimatland politisch verfolgt zu werden, wird als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskommission anerkannt („kleines Asyl“).
Andere Personen können die Feststellung beantragen, dass bestimmte Abschiebungsverbote für sie bestehen, etwa bei konkreter Gefahr der Folter. Flüchtlinge, etwa aus Afghanistan, dem Iran oder Irak, müssen nachweisen, dass sie als Zivilpersonen in ihrem Heimatland einer großen Lebensgefahr wegen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt sind. Dabei spielt die Anwendung der EU-Qualifikationsrichtlinie eine wichtige Rolle.
Anderen Personen kann Abschiebungsschutz zugebilligt werden, wenn sie im Heimatland oder in einem anderem Staat konkrete Gefahren für Leben, Körper oder Freiheit fürchten (humanitäre Gründe), etwa bei schweren Krankheiten oder Traumatisierungen.
- Alle Personen, die Asyl beantragen oder ihren Flüchtlingsstatus feststellen lassen wollen, sollten umgehend mit einem im Asylrecht erfahrenen Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen. Der Anwalt sollte auch die Situation im jeweiligen Heimatland gut kennen.
- Folgender Hinweis ist sehr wichtig: Das erste Gespräch mit dem Anwalt sollte vor der offiziellen Anhörung durch die Asylbehörde (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) erfolgen.
Leider bleiben viele Asylanträge erfolglos, weil die Flüchtlinge regelmäßig nicht wissen, dass sie ihr Schicksal und die Gefahren ganz konkret (Zeitpunkt, Ort, was war passiert?) schildern müssen. Wegen der Dublin-Verordnung ist es wichtig, ob schon in einem anderen europäischen Land Asyl beantragt wurde.
Nach einer misslungenen Anhörung sind Korrekturen nur noch begrenzt möglich.
Abschiebungshaft gebietet besonders schnelles Handeln. Außerdem berate ich lösungsorientiert im Staatsbürgerschaftsrecht.